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Unsere Regeln

Der Jiu-Jitsu Kampfsportverein Rastatt e.V. verpflichtet sich zur aktiven Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen und erkennt die Regeln als verbindlich für seine Vereinsarbeit an. Die Einführung des Jugendschutzprojektes HaLT (Hart am Limit) wurde von Wolfgang Langer von der Fachstelle Sucht begleitet. Seit 2012 führen wir Kooperationen mit der Fachstelle Sucht durch.

Folgende Verpflichtende Regelungen gelten für unsere Vereinsfeste, Veranstaltungen und für unsere Trainingsräume

Projekt HaLt! Unsere Zertifizierung Jugendfreundlicher Verein.

Wir unterstützen das Projekt: „Jugendfreundlicher Verein“ !

  1. Wir halten uns an das Jugendschutzgesetz: Bier, Wein und Sekt erst ab 16 Jahren, Spirituosen, Mixgetränke und Zigaretten nur für Volljährige.
  2. Aktionen die zum schnellen Trinken von Alkohol motivieren (z.B. Stiefel- trinken nach Wettkämpfen, Happy hour oder all you can drink), sind nicht gestattet.
  3. Es gilt die unbedingte Einhaltung des sogenannten „Apfelsaftgesetzes“: Das günstigste alkoholfreie Getränk darf nicht teurer sein als das günstigste alkoholische Getränk in gleicher Menge und wird entsprechend beworben.
  4. Trainer/innen und Anleiter/innen leben einen maß- und genussvollen und vor allem verantwortungsbewussten Umgang mit Alkohol vor. Sie verhalten sich in Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen stets wie ein Vorbild und nehmen ihre Verantwortung gegenüber Eltern und Öffentlichkeit ernst.
  5. Alkohol wird nicht als Belohnung für einen Erfolg eingesetzt (Kasten Bier bei Spielgewinn).
  6. Bei der Getränkeausgabe stehen hinter der Bar/Theke Erwachsene, die beim Verkauf alkoholischer Getränke verantwortungsbewusst handeln.
  7. Übungsleiter/innen, Trainer/innen, Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter kennen die Jugendschutzbestimmungen.
  8. Die Regeln, die für den Verein verbindlich sind hängen deutlich sichtbar aus bzw. werden öffenlich für jeden einsehbar (z.B. Homepage) kommuniziert, damit sie durch die Öffentlichkeit auch kontrolliert werden können.

Bei Veranstaltungen gilt:

  1. Ein eigener Jugendschutzbeauftragter wird für die Dauer der Veranstaltung bestellt. Er achtet darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden.
  2. Die Erfahrungen bei dieser Veranstaltung (Wie ist es gelaufen? Was hat sich bewährt, was nicht?) werden an den Bürgermeister/die Gemeinde zurückgemeldet, um für die Zukunft Verbesserungen zu erzielen.
  3. Vorzeigen eines Ausweises aufzufordern und - falls der notwendige Altersnachweis nicht erbracht wird - keinen Alkohol auszugeben.
  4. Alkoholische Mixgetränke, die insbesondere bei Jugendlichen beliebt sind, werden nicht oder deutlich teurer verkauft.
  5. Der Veranstalter sorgt dafür, dass es neben alkoholischen Getränken auch attraktive alkoholfreie Alternativen gibt, z.B. alkoholfreie Cocktails.
  6. Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01. August 2007 gilt in Sport- und Mehrzweckhallen (Baden-Württemberg) ein grundsätzliches Rauch- verbot.
  7. Der Konsum von Alkohol und Zigaretten am Spielfeldrand, am Parcours ist grundsätzlich verboten. Manche Vereine verbieten den Konsum von Zigaretten und Alkohol am Spielfeldrand und machen damit gute Erfahrungen (Gastvereine halten sich ganz selbstverständlich daran). Der gastgebende Verein hat immer die Möglichkeit, seine eigenen Regelungen im Sinne von Vorbild und Schutz von Kindern und Jugendlichen festzusetzen.
  8. Das Rauchverbot wird eingehalten. Seit dem 01. August 2007 gilt für Gaststätten in Baden-Württemberg, zu denen auch die Vereinsheime zäh- len, ein Rauchverbot, denn die Giftstoffe im Passivrauch schaden Raucher/innen und Nichtraucher/innen gleichermaßen.
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