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Aikido Judo Ju-Jutsu Karate Fitness

Vereinssatzung

Satzung JJKSV 2022

VEREINSSATZUNG

Jiu-Jitsu Kampfsportverein Rastatt e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen *Jiu-Jitsu Kampfsportverein Rastatt e.V. * und hat seinen Sitz in Rastatt. Der Vereinsname kann mit *JJKSV* abgekürzt werden. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim, Registergericht, unter der Nummer 520485 eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Süd e.V. und ist in weiteren Sportfachverbänden Mitglied, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(4) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und tritt für die Integrität sowie die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§2 Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Durchführung von Trainingsstunden unter der Leitung einer Trainerin bzw. eines Trainers,

b) Abhaltungen von Versammlungen und Vorträgen, c) Durchführung von und Teilnahme an Meisterschaften und Lehrgängen.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, aktiven Mitgliedern und passiven Mitgliedern. Satzung JJKSV 2022 Seite 2

(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst sportlich nicht betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines jugendlichen Mitglieds, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird durch seinen gesetzlichen Vertreter, mit Ausnahme der Jugendversammlung, ausgeübt.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Gewählt werden kann auch ein Mitglied, wenn es bei der Mitgliederversammlung verhindert ist, und zur Wahl sein schriftliches Einverständnis hinterlegt.

(4) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und dem Vereinsausschuss Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(5) Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinshaus unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen. Alle aktiven Mitglieder haben das Recht, die Trainingsstätte des Vereins unter Beachtung der Hausordnung zu benützen.

(6) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Kapital des Vereins.

(8) Die Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

c) den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten,

d) eventuell von der Mitgliederversammlung beschlossene Arbeitsstunden zu leisten oder vereinbarte Ersatzleistungen zu erbringen.

§5 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung ist der Vereinsausschuss nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand innerhalb der üblichen Kündigungsfrist mitgeteilt werden. (3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste (vereinfachter Ausschluss),

d) durch Ausschluss. (4) Der Vertrag wird auf die Dauer von einem Jahr geschlossen, die Kündigung kann danach bis spätestens einen Monat vor Quartalsende erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Kann ein Mitglied wegen Krankheit auf Dauer nicht mehr am Training teilnehmen, so ist es zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(5) Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit dem Vereinsbeitrag 3 Monate im Rückstand ist (vereinfachter Ausschluss),

b) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,

d) wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(6) Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Der Verein behält sich vor bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ein Hausverbot für das Betreten der Vereinsräume zu erteilen. Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt soweit keine Berufung eingelegt wird, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist der Ausschluss aus dem Verein unter Angabe der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe und Fälligkeit vom Vereinsausschuss festgesetzt werden.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann trainingsberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Satzung JJKSV 2022 Seite 4 (4) Jeder Interessent hat die Möglichkeit, an vier Trainingseinheiten kostenlos teilzunehmen.

(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

§7 Organe des Vereins und Haftung

(1) Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. der Vereinsausschuss,

3. die Mitgliederversammlung,

4. die Jugendversammlung.

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG trifft der Vereinsausschuss. (3) Haftung der Organmitglieder und Vertreter Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) der Präsidentin / dem Präsidenten,

b) der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten,

c) der Vizepräsidentin Sport/ dem Vizepräsidenten Sport

d) der Schriftführerin / dem Schriftführer,

e) der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,

f)der Mitgliederverwaltung

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als Euro 2.000,00 verpflichtet ist, die Zustimmung des Vereinsausschusses einzuholen. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von *2* Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin / ein Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit, muss der Präsident bzw. der Vizepräsident binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl zu wählen.

§9 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem Vorstand,

b) zwei Beisitzern,

c) einer Abteilungsleitung für jede Abteilung bestehend aus einer oder zwei Personen mit jedoch nur einer Stimme pro Abteilung bei Abstimmungen,

d) dem Organisationsteam bestehend aus einer bis zu drei Personen mit jedoch nur einer Stimme bei Abstimmungen,

e) einer Jugendvertreterin / einem Jugendvertreter

f) einem Dojowart

g) einer Pressestelle / Stelle für Öffentlichkeitsarbeit. Die Mitglieder des Vereinsausschusses der Ziffern b) bis g) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. §8 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Der Vereinsausschuss beschließt über die Höhe der Stundenvergütung für Übungsleiter(innen) und Trainer(innen).

(3) Der Trainingsbetrieb wie auch die Lehrgänge unterstehen den Abteilungsleiter(inne)n.

(4) Für die Einberufung und die Beschlussfassung gilt §8 Absatz 6 entsprechend.

(5) Bei Ausscheiden eines der Ausschussmitglieder wählt der Vereinsausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Der Vorstand kann bei Vorliegen wichtiger Gründe entscheiden, dass die Mitgliederversammlung ohne physische bzw. tatsächliche Präsenz der Mitglieder als digitale, virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten wird. Mischformen (Teilpräsenz neben virtueller Satzung JJKSV 2022 Seite 6 Mitgliederversammlung) sind ebenso möglich. Wichtige Gründe sind u.a. Pandemien. In einem solchen Fall hat der Vorstand sicherzustellen, dass

a) eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Mitgliederversammlung erfolgt;

b) die Stimmrechtsausübung der Mitglieder über elektronische Medien möglich ist;

c) datenschutzrechtliche Bestimmungen (insb. dem Rechenschaftsgebot gem. Art. 5 DSGVO) beachtet werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen man wie beantwortet. Er kann auch vorgeben, dass Fragen von virtuellen Teilnehmern bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung grundsätzlich im Wege elektronischer Kommunikation vorab einzureichen sind.

(3) Der Vorstand kann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder per E-Mail einzuladen. (4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. (5) Personen, welche keine Vereinsmitglieder sind, kann die Anwesenheit bei der Mitgliederversammlung als Gast gestattet werden. Die Entscheidung trifft die/der Versammlungsleiter(in). Diese Entscheidung kann jedoch durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.

2. Die Wahl von zwei Kassenprüfer(inne)n auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer(innen) haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfung und Erteilung der Entlastung.

4. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes.

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

6. Aufstellung einer Hausordnung für die Vereinsräume.

7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

9. Entscheidung über die Berufungen gegen Vereinsausschlüsse.

§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die / der Präsident(in), bei ihrer /seiner Verhinderung die / der Vizepräsident(in), bei Verhinderung beider ein von der Präsidentin / vom Präsidenten bestimmte(r) Stellvertreter(in).

(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.

(4) Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer(innen) erfolgt durch offene Abstimmung. (5) Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Kassenprüfer(innen) ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Leiter(in) der Sitzung und der / dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen.

(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der/dem Versammlungsleiter(in) und von der/dem Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

§14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

§15 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§16 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern bereits angekündigt sein.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Rote Kreuz Rastatt, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung wurden auf der Mitgliederversammlung am 30.06.2022 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendigen Änderungen der Satzung zu beschließen.

Download der Vereinssatzung im Format PDF

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